Satzung

Inhaltverzeichnis:

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Geschäftsjahr
§3 Mittel des Verein
§4 Mitgliedschaft
§5 Mitgliedschaftsrechte
§6 Aufnahmegebühr
§7 Ehrenmitglieder
§8 Mitgliedsbeitrag
§9 Beendigung der Mitglied
§10 Vereinsstrafen
§11 Organe des Vereins
§12 Hauptversammlung
§13 Der Vorstand
§14 Der Gesamtvorstand
§15 Einberufung und Beschlußfassung der Vorstandssitzung
§16 Hauptkassierer
§17 Geschäftsführer
§18 Kassenprüfer
§19 Jugendausschuss / Jugendabteilung
§20 Sportabteilungen
§21 Ersatz von Aufwendungen
§22 Satzungsänderung
§23 Auflösung
§24 Gerichtstand
§25 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
a) Name: Der Verein führt den Namen „Gehörlosen-Sportverein Reutlingen 1982 e. V.“ abgekürzt: GSV-Reutlingen 1982 e.V.
b) Sitz: Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.
c) Zweck: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung 1977. Seine Aufgaben sind: Förderung der körperlichen und sittlichen Gesundheit seiner Mitglieder, aller Sportarten, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Verbandsmeisterschaften. Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinseigentums, wie Turn- und Sportgeräte. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse bzw. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dem Verein steht das Recht zu, bei den zuständigen Sportbehörden zur Förderung der Jugend und Sportpflege, um Zuschüsse nachzusuchen und steht mit ihnen in enger Verbindung.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.Januar bis 31.Dezember.

§ 3 Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch;
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Aufnahmegebühr,
c) Mahngebühr / Versäumnisgebühr;
d) Zuschüsse des Kreises, der Stadtverwaltung, der Gemeinden und sonstigen öffentlichen und privaten Körperschaften,
e) genehmigte Sammlungen,
f) Vermächtnisse und Spenden,
g) Eintrittsgelder bei verschiedenen Veranstaltungen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahme- und Mahngebühren werden von der Hauptversammlung bei Bedarf neu festgesetzt.

§ 4 Mitgliedschaft
a) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Gehörlosen-Sportverbandes e.V., Gehörlosen- Sportverbandes Baden-Württemberg e.V. und des Württembergischen Landessportbundes e.V., deren Satzungen wir anerkennen und denen sich auch die Vereinsmitglieder unterwerfen.
b) Als Mitglieder können dem Verein angehören: – Ordentliche Mitglieder über 18 Jahren, – Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahren, – Fördernde Mitglieder, – Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen. Passive Mitglieder sind, die in keiner Abteilung tätig sind. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, der die Ziele des Vereins unterstützen möchte. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Minderjährige Personen bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die endgültige Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung und der Zahlung des ersten Beitrages die Satzung des Vereins anzuerkennen und die vom Vereinsvorstands erlassene Anordnungen zu beachten. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

§ 5 Aufnahmegebühr
Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das aufgenommene Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Nach Bezahlung der Aufnahmegebühr erhält das Mitglied eine Vereinssatzung.

§ 6 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Vereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit und haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Auch der Ehrenvorsitzende gehört dem Gesamtvorstand an.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
a) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und jugendliche Mitglieder wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
b) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt. Bis zum 01. April des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
c) Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres ausscheidet oder ausgeschlossen wird.
d) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Jahresbeitrages untersagt werden.
e) Auf Beiträge, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, wird eine Mahngebühr/Versäumnisgebühr, welche durch die Hauptversammlung festgesetzt wird, erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, weitere Versäumnisgebühr in Höhe von 0,50 Euro pro Monatsrückstand ab 5. Monat des Jahres zuzüglich zu zahlen, wenn immer noch kein Mitgliedsbeitrag bezahlt ist. Gilt auch für die Sportabteilung.
f) Die Beitragspflicht für Schüler und Jugendliche beginnt ab 14 Jahren.
g) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Beitrag teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich der Aufnahmegebühr zu.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
Der Austritt kann nur bis zum Schluss eines Geschäftsjahres spätestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen. Der Beitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ausschluss aus dem Verein kann durch den Beschluss des Gesamtvorstandes erklärt werden: – bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzzungen, – bei unehrenhaften Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Verlust bürgerlicher Ehrenrechte. – trotz wiederholter Mahnungen mit seinen Beiträgen oder allen Entschädigungsverpflichtungen länger als 6 Monaten im Rückstand sind. – in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird auf Beschluss des Gesamtvorstandes schriftlich verfügt und ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist die Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Gesamtvorstand mit einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes zu geben. Sieht dieser sich außerstande, den Ausschußbeschluß aufzuheben, so entscheidet auf Antrag des Mitgliedes die nächstfolgende Hauptversammlung endgültig. Von der Einleitung des Ausschluss Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung der nächsten Hauptversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Er bleibt jedoch für alle seine Verpflichtungen haftbar. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden sind ausgeschlossen. Sämtliches in Händen befindliches Vereinsinventar und Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§ 9 Vereinsstrafen
Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und Verwarnungen) sowie Geldstrafen bis zu 50,- Euro (fünfzig) verhängen gegen jeden Vereinsmitglied, der gegen die Satzung verstößt, der das Ansehen des Vereins schadet, der die Ehre des Vereins verletzt, der unkameradschaftliches Verhalten und unsportliches Betragen zeigt. Ohne vorherige Anhörung des beschuldigten Mitgliedes darf keine Bestrafung erfolgen. Dem beschuldigten Mitglied ist die „Anklage“ zuzustellen, ihm ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen und Gelegenheit zu geben, sich ausreichend zu verteidigen. Danach ist eine Beschwerde gegen den Strafbeschluss des Gesamtvorstandes nicht möglich.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Gesamtvorstand.

§ 11 Hauptversammlung
Als satzungsgemäße Versammlung gelten:
a) ordentliche Hauptversammlung,
b) außerordentliche Hauptversammlung.
Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils innerhalb der ersten Monaten Januar bis April des neuen Geschäftsjahres statt. Die Festsetzung des Versammlungsortes und des Termins erfolgt durch den Vorstand. Die Hauptversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung und Einladung zur jährlich stattfindenden Hauptversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mit einer Frist von mindestens 4 (vier) Wochen durch schriftliche Mitteilung. Die Tagesordnung für die Hauptversammlung hat zu enthalten; – Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Gesamtvorstandes, – Bericht der Kassenprüfer, – Beschlussfassung über die eingereichten Anträge und Satzungsänderungen, – Entlastung und Wahl des Vorstandes, – Wahl von 2 Kassenprüfer, – Bestätigung der neugewählten Abteilungsleiter, – Sonstiges. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 (zwei) Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eintreten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vereinsvorstand schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen werden, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält. Auf schriftlich gestellten Antrag von mindestens einem Drittel aller Stimmen der Vereinsmitgliedern, muss der Vereinsvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen mit Angaben des Zwecks und der Gründe einberufen. Insbesondere beschließt sie die Satzung des Vereins und etwaige Änderungen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. Über den Verlauf der ordentlichen bzw. außerordentlichen Hauptversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist
a) der / die 1.Vorsitzende,
b) der / die 2.Vorsitzende,
c) der / die Hauptkassierer / in,
d) der / die Schriftführer / in.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam. Der 1.Vorsitzende, bei Verhinderung der 2.Vorsitzende hat das Recht, jederzeit die Kassenbücher des Hauptvereins und aller Abteilungen einzusehen und die Pflicht, die Sitzungen des Hauptvereins und aller Abteilungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlungen festzusetzen. Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten zuständig, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie auch die Bestellung der Sonderkommission zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen.

§ 13 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand im Sinne des §26 BGB
b) dem / der Jugendleiter/in
c) dem / der Abteilungsleiter/in nach Anzahl der vorhandenen Abteilungen
d) bis zu 4 Beisitzer
Der Vorstand (außer Abteilungsleiter) wird von der ordentlichen Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur hörgeschädigte Vereinsmitglieder, die dem Verein angehören. Fällt ein Mitglied des Vorstandes, außer dem 1. und 2. Vorsitzenden während der Amtsperiode weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, einen Ersatzperson für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Bei Ausscheiden des 1.Vorsitzenden oder des 2.Vorsitztenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die den 1.Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen hat. Wahlen werden geheim, mit Stimmzetteln vorgenommen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, so kann die Wahl per Akklamation erfolgen, wenn geheime Wahl nicht vorgeschlagen wird. Bei Stimmengleichheit muß die Wahl erneut durchgeführt werden.

§ 14 Einberufung und Beschlußfassung der Vorstandssitzung
Der Vorstand bzw. der Gesamtvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er vollständig anwesend ist. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder 2.Vorsitzende und 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand hat in allen Angelegenheiten die maßgebende Beschlußfassung. Die Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Über den Ablauf und die Beschlüsse aller Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom 1.Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 15 Hauptkassierer
Dem Hauptkassierer obliegt die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins entsprechend den Anordnungen des Vorstandes und den Beschlüssen der Hauptversammlung und die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes.

§ 16 Geschäftsführer
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, je nach Bedarf der Vereinslage einen ehrenamtlichen Geschäftsführer auf bestimmte bzw. verlängerte Zeit nach schriftlicher Vereinbarung einzustellen. Der Geschäftsführer ist direkt dem Vorstand unterstellt. Das Nähere wird durch eine gesonderte Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand zu beschließen ist und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Unter Beachtung von Satzungen und Ordnungen sowie der ihm vom Vorstand gegebenen Weisungen arbeitet der Geschäftführer selbstständig. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes und der Abteilungen beratend teilzunehmen. Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, die Kassenverwaltung zu führen.

§ 17 Kassenprüfer
Die Kassenführung des Vereins wird durch 2 Kassenprüfer überprüft. Diese werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Gesamtvorstand angehören, noch Mitglieder von Ausschüssen sein.

§ 18 Jugendausschuß / Jugendabteilung 
Der Vereinsjugendausschuß besteht aus dem / der Vereinsjugendleiter / in, dem / der stellvertretenden Jugendleiter / in, dem / der Jugendkassierer / in und 2 Beisitzer / innen. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Jugend im Bereich des Vereins durch jugendpflegerische und sporterzieherische Arbeit zu fördern und für sie bei den Behörden Verständnis und praktische Unterstützung zu erwirken. Der Vereinsjugendausschuß hat ferner die Aufgabe, den Spielbetrieb der Jugendlichen zu regeln sowie sportfachliche Lehrgänge im Jugendbereich je nach Möglichkeit durchzuführen. Dem Vereinsjugendausschuß obliegt die einheitliche Leitung aller Jugendangelegenheiten im Rahmen der Jugendordnung. Grundlage für den Aufbau und die Organisation der Jugendabteilung eines Vereins ist die Jugendordnung als Teil der Vereinssatzung. Die von der Jugendversammlung beschlossene Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 19 Sportabteilungen
Jede Sportart im Verein hat eine Abteilung, welche jedoch nicht rechtlich selbständig ist. Jeder Abteilungsausschuß setzt sich zusammen aus:
a) dem / der Abteilungsleiter/in
b) dem / der stellvertretenden Abteilungsleiter/in
c) dem / der Kassierer/in
d) dem / der Schriftführer/in
e) den Beisitzer / innen mit / ohne Trainerfunktion
Dem Gesamtvorstand gehört der Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall der stellvertretende Abteilungsleiter an.Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung arbeitet sportfachlich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Die von den Abteilungsleitern mit ihren Ausschüssen erarbeitenden Beschlüsse sind schriftlich festzusetzen. Sofern die Abteilung des Vereins eigene Kasse führt, unterliegt diese der Prüfung durch den Hauptkassierer und den Kassenprüfern der Abteilung. Die Versammlung der Abteilung hat ähnliche Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. Der Abteilungs-Ausschuß wird auf zwei Jahre vor der ordentlichen Hauptversammlung von der Versammlung der Abteilung gewählt. Danach müssen die neu gewählten Abteilungs-Ausschußmitglieder in ihren Ämter durch die ordentliche Hauptversammlung bestätigt werden. Der Verein mit mehreren Abteilungen, deren Sportarten unterschiedliche Kosten verursachen, kann unterschiedliche Abteilungsbeiträge erheben. Die Höhe des Abteilungsbeitrages wird von der Abteilungsversammlung je nach Bedarf festgesetzt. Das aktive Mitglied verpflichtet sich, den Mitgliedsbeitrag direkt an die Hauptkasse, sowie den Abteilungsbeitrag direkt an die Abteilungskasse zu zahlen. Weitere wichtige finanzielle Entscheidung über die evtl. Anschaffung der Sportsachen und Ausrüstungen über 250,- Euro bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Jede Sportabteilung ist berechtigt, eine eigene Sport- und Strafordnung mit verbundener Geldstrafe einzuführen. Diese Ordnung wird von der Abteilungsversammlung festgelegt und muß danach vom Gesamtvorstand genehmigt werden. Die Abteilung hat die Aufgabe, den Wettkampfsport im Bereich des Vereins sowie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sportverbänden zu fördern und zu koordinieren. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Führungsaufgaben vorzubereiten und durchzuführen und den Spielbetrieb zu regeln sowie auch andere sportabhängige Aktivitäten zu unterstützen. Die Abteilung hat ferner die Aufgabe, sportfachliche Lehrgänge je nach Möglichkeit in seinem Vereinsbereich durchzuführen. Bei Durchführung von Wettkämpfen gelten die Spiel- und Ordnungsregeln der sportspezifischen Fachverbände für die aktive Teilnehmer für verbindlich und sind daher zu befolgen.

§ 20 Abteilung für Frauensport
Die Leitungsteam der Abteilung für Frauensport besteht aus seiner Abteilungsleiterin, seiner Stellvertreterin und drei Beisitzerinnen. Die Abteilungsleiterin sowie ihre Stellvertreterin werden von den weiblichen Mitglieder des Gesamtvereins über den Gesamtvorstand der ordentlichen Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Von den Beisitzerinnen soll je eine für den Frauensport, den Mädchensport und den Freizeitsport der Frauen tätig sein. Die Leitungsteam der Abteilung für Frauensport soll Initiativen zur Werbung von Damen und Mädchen für den Frauen- und Mädchensport entwickeln. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Entwicklung und Förderung von allgemeinen und wettkampfunabhängigen Sportangeboten für Frauen und Mädchen.

§ 21 Ersatz von Aufwendungen
Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder sowie auch alle Mitarbeiter der Abteilungen ist ehrenamtlich und unentgeltlich.Notwendige Ausgaben bzw. Barauslagen sind zu ersetzen.Belege darüber sind vom Kassierer aufzubewahren. Reisekosten und Tagegelder (Spesen) der Vorstandsmitglieder und der Mitarbeitern der Abteilungen unterliegen der Festsetzung durch den Vorstand. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Diese Festsetzung bedarf jedoch der Zustimmung durch die Hauptversammlung.

§ 22 Satzungsänderung
Die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese auf der Tagesordnung der Einladung vermerkt sind. Die Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden gefordert werden, kann der Vorstand vornehmen.

§ 23 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Das Vermögen des Vereins umfaßt den ganzen Besitz des Hauptvereins mit Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen, Sportsachen und Sportausrüstungen an den Hauptverein. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 7 (sieben), so genügt zur Auflösung des Vereins die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Verbindlichkeiten des Vereins, haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen dem Gehörlosenverein Reutlingen e.V. zu, vorausgesetzt, dass dieser im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins als gemeinnützig anerkannt ist. Sollte der Gehörlosenverein Reutlingen e.V. vor der Auflösung des Vereins nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen der Stadt Reutlingen zu oder für den Fall, dass derselbe ablehnt, dem Landkreis Reutlingen mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnötige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Jeder Beschluss, der die Verwendung des Vermögens beinhaltet, bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 24 Gerichtstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 25 Schlußbestimmung
Soweit keine abändernden Bestimmungen getroffen sind, gilt das Gesetz. Die erste alte Vereinssatzung, beschlossen am 05. Juli 1991 ist durch den Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung am 05. April 1997 nach Eintragung der zweiten neuen Vereinssatzung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen außer Kraft gesetzt worden.

Diese Satzung wurde am 04.11.1997 im Vereinsregister des Amtgerichts Reutlingen / VR 787 eingetragen.

Die Satzungsänderung vom 07.07.2001 (§11 „1/3 Mehrheit“) wurde am 05.12.2001 ins Vereinsregister eingetragen.

Die Vorstandschaft

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